FAQ zur novellierten EU-Luftqualitätsrichtlinie
Die novellierte EU-Luftqualitätsrichtlinie ((EU) 2024/2881) ist zum 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ziel ist die weitere Verbesserung der Luftqualität zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.
Mit den nachfolgenden Fragen und Antworten (Stand September 2026) sollen rheinland-pfälzische Kommunen, Behörden und die Öffentlichkeit über Neuerungen und die Umsetzung der Richtlinie informiert werden.
Zentrales Immissionsmessnetz (ZIMEN)
Die aktuell gemessenen Luftschadstoffkonzentrationen finden Sie unter
https://luft.rlp.de
Allgemeines
Luftschadstoffe haben u. a. negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (z. B. Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen), natürliche Ökosysteme und die biologische Vielfalt. Die novellierte EU-Luftqualitätsrichtlinie ((EU) 2024/2881) verfolgt das Ziel, die positive Entwicklung der Luftqualität der zurückliegenden Jahrzehnte fortzuschreiben. Mittelfristig (bis spätestens 2050) soll ein Luftqualitätsniveau erreicht werden, von dem keine schädlichen Auswirkungen mehr auf die o.g. Schutzgüter ausgeht (angelehnt an wissenschaftliche Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation – WHO). Die Novellierung ist ebenfalls Bestandteil des so genannten „European Green Deal“; ein Maßnahmenpaket der EU-Kommission zur Klimaneutralität.
Die Richtlinie ist zum 10. Dezember 2024 in Kraft getreten, ab diesem Zeitpunkt gilt eine zweijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten. Grenzwerte der neuen Richtlinie sind ab dem 1. Januar 2030 einzuhalten. Wenn allerdings anhand der aktuellen Messdaten absehbar ist, dass die Grenzwerte ab 2030 nicht eingehalten werden können, sind bereits zuvor Maßnahmen/Planungen zu ergreifen (vgl. Abschnitt „Typen von Luftreinhalteplänen“).
Die Richtlinie muss bis zum 11. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland sind hierzu eine Neufassung der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung, sowie Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Baugesetzbuches vorgesehen. Das Bundesumweltministerium hat die zugehörigen Referentenentwürfe im Juni 2026 veröffentlicht: https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwuerfe-eines-gesetzes-und-einer-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-2881-ueber-luftqualitaet-und-saubere-luft-fuer-europa
Bei der Betrachtung, Untersuchung und Verbesserung der Luftqualität wird häufig vom „Emissionen“ und „Immissionen“ gesprochen. Diese hängen wie folgt zusammen: Luftschadstoffe werden aus unterschiedlichen natürlichen und menschengemachten Quellen emittiert. Zu den menschengemachten Quellen gehören u. a. der Verkehr, die Landwirtschaft, die Industrie und Heizungsanlagen. Die Quellen können sowohl regional als auch überregional verortet sein.
Beurteilt wird die Luftqualität in erster Linie anhand der Menge an Schadstoffen, die z. B. die Menschen oder die Natur tatsächlich erreichen (= Immissionen). Anhand der Immissionskonzentrationen kann auf die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Artenvielfalt zurückgeschlossen werden. Aufgrund meteorologischer, chemischer und physikalischer Prozesse verändert sich die Zusammensetzung der Luft, und damit der Schadstoff-Konzentrationen, zwischen dem Zeitpunkt der Emission und Immission.
Wichtige Neuerungen der Richtlinie
Die ab dem 1. Januar 2030 geltenden Grenzwerte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
| Schadstoff | Mittelungszeitraum | Grenzwert | Zahl der zulässigen Überschreitungen pro Kalenderjahr |
|---|---|---|---|
| PM2,5 | 1 Tag* | 25 µg/m3 | 18 |
| Kalenderjahr | 10 µg/m3 (25) | ||
| PM10 | 1 Tag | 45 µg/m3 (50) | 18 (35) |
| Kalenderjahr | 20 µg/m3 (40) | ||
| Stickstoffdioxid (NO2) | 1 Stunde | 200 µg/m3 | 3 (18) |
| 1 Tag* | 50 µg/m3 | 18 | |
| Kalenderjahr | 20 µg/m3 (40) | ||
| Schwefeldioxid (SO2) | 1 Stunde | 350 µg/m3 | 3 (24) |
| 1 Tag | 50 µg/m3 (125) | 18 (3) | |
| Kalenderjahr* | 20 µg/m3 | ||
| Benzol | Kalenderjahr | 3,4 µg/m3 (5) | |
| Kohlenmonoxid (CO) | Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | 10 mg/m3 | |
| 1 Tag* | 4 mg/m3 | 18 | |
| Blei (Pb) | Kalenderjahr** | 0,5 µg/m3 | |
| Arsen (As) | Kalenderjahr** | 6,0 ng/m3 | |
| Cadmium (Cd) | Kalenderjahr** | 5,0 ng/m3 | |
| Nickel (Ni) | Kalenderjahr** | 20 ng/m3 | |
| Benzo(a)pyren | Kalenderjahr** | 1,0 ng/m3 |
() = bisherige Grenzwerte/Überschreitungszahlen, falls geändert; * = neuer Grenzwert; ** = bisher Zielwert
Eine Großmessstation ist eine herkömmliche Messstation, wie sie auch im Messnetz ZIMEN betrieben wird. Allerdings gelten für Großmessstationen nach der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie mehrere zusätzliche Kriterien: Ihr Standort muss sich im städtischen oder ländlichen Hintergrund befinden und des Weiteren müssen dort zusätzlich zu den herkömmlichen Luftschadstoffen mehrere Schadstoffe erhoben werden, für die noch kein gesetzlicher Grenzwert festgelegt wurde. Diese zusätzlichen Stoffe gehören gemäß Richtlinie zu der Gruppe derer, die „Anlass zur Besorgnis“ geben – darunter Ultrafeine Partikel (UFP), Ruß, elementarer Kohlenstoff, Ammoniak.
Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland betreiben gemeinsam eine Großmessstation in HE-Raunheim (städtischer Hintergrund). Die Messdaten dieser Station werden über den Internetauftritt des HLNUG zugänglich gemacht.
„UFP“ meint luftgetragene Nanopartikel in der Umgebungsluft, die einen Durchmesser von 100 nm und weniger haben. Aufgrund ihres geringen Durchmessers können sie sehr tief in die Lunge eingeatmet werden. UFP stehen in Verdacht Entzündungseffekte im Körper sowie u. a. negative Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System zu haben. Daher gehören sie zu jenen Stoffen, die erhöhten Anlass zur Besorgnis geben (s. o.).
Die EU-Richtlinie legt fest, dass UFP zumindest als Gesamt-Partikelanzahlkonzentration (in N/cm³; d. h. Anzahl Partikel pro Kubikzentimeter Luft) ohne obere Partikelgrößeneinschränkung messtechnisch an Standorten erhöhter Belastung (v. a. Verkehr), so genannten „Hotspots“, erhoben werden. Die Partikelgrößenverteilung nach Anzahl wird von kleinen Partikeln dominiert, sodass hiermit die UFP-Belastung beurteilt werden kann.
Im Rahmen der Umsetzung der novellierten EU-Luftqualitätsrichtlinie werden im Messnetz ZIMEN UFP-Messungen neu implementiert und zusätzliche Messungen für PM2,5-Feinstaub eingerichtet. Zusätzliche Messstationen sind in diesem Kontext nicht vorgesehen.
Die Novellierung der EU-Luftqualitätsrichtlinie stärkt die Immissionsmodellierung, weil darin von einer Beurteilung auf Basis punktueller Messungen hin zu einer räumlich umfassenderen, datenbasierten flächendeckenden Beurteilung der Luftqualität übergegangen wird. Gerade angesichts strengerer Luftqualitätsnormen ist es wichtig zu wissen, wo Grenzwertüberschreitungen auftreten und wie groß die betroffene Fläche bzw. der Anteil der betroffenen Bevölkerung ist. Seit Juni 2026 gibt es dazu auch einen konkreten EU-Durchführungsbeschluss mit technischen Mindestanforderungen an Modellierungsanwendungen und deren Validierung.
Die Öffentlichkeit ist u. a. über die Luftqualität, das Messnetz, Fristverlängerungen zum Erreichen der Grenzwerte und Auswirkungen von Überschreitungen zu informieren (über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle). Dies schließt öffentliche Anzeigen über zu erwartende gesundheitliche Symptome und Verhaltenstipps ein.
Ebenfalls ist die Öffentlichkeit bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen zu beteiligen, inklusive der Anregung zur Einbringung von Maßnahmenvorschlägen. Zur Öffentlichkeit gehören ebenfalls relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände.
Der betroffenen Öffentlichkeit inkl. vorgenannter Organisationen ist Zugang zu einem unabhängigen Überprüfungsverfahren zu gewähren. Überprüfbar sind alle Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf Luftreinhalteplanungen und Messungen.
Typen von Luftreinhalteplänen
Ein Luftreinhaltefahrplan wird vor in Kraft treten der verringerten Grenzwerte erstellt um Maßnahmen und Strategien zu ergreifen, die eine fristgemäße Einhaltung gewährleisten sollen. Wenn die Beurteilungsergebnisse im Zeitraum 2026-2029 ergeben, dass die Grenzwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können, ist ein Luftreinhaltefahrplan innerhalb von zwei Jahren zu verabschieden. Die Erstellung eines Luftreinhaltefahrplanes ist Voraussetzung für eine Fristverlängerung bis zum 01.01.2035 (bzw. bis zum 01.01.2040 bei spezieller Meteorologie, Orographie, überregionalen Einträgen von Schadstoffen oder, wenn tiefgreifende Änderungen bei Gebäudeheizungen erforderlich wären). Inhaltlich bestehen dieselben Anforderungen wie bei Luftreinhalteplänen (vgl. Anhang VIII der Richtlinie sowie die folgende Frage).
Bei Überschreitung der Grenzwerte nach dem 01.01.2030 ist für die entsprechenden Gebiete ein Luftreinhalteplan schnellstmöglich, aber spätestens innerhalb von zwei Jahren, zu verabschieden und bei andauernden Überschreitungen alle fünf Jahre fortzuschreiben. Das Ziel ist es, wirksame Strategien und Maßnahmen zu identifizieren und durch deren Umsetzung und Überwachung zu erreichen, dass der Zeitraum der Überschreitung minimiert wird.
Soweit machbar sollen die Pläne mit anderen Plänen, die die Luftqualität beeinflussen können, übereinstimmen (Lärmschutz, Industrieemissionen, Klimaschutz, biologische Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft). Luftreinhaltepläne müssen u. a. Folgendes enthalten: Gebietsbeschreibung, Ausgangszustand, Quellen der Luftverschmutzung, Szenarien, Maßnahmen inkl. Minderungspotential und Zielpfad (d. h. voraussichtlicher Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte), sozioökomische Informationen (Umweltgerechtigkeit, Identifizierung vulnerabler Gruppen).
Die Richtlinie definiert ebenfalls höhere Luftschadstoffkonzentrationen als Alarmschwellen. Bei Überschreitung dieser Alarmschwellen besteht für die kurzfristig exponierte Gesamtbevölkerung eine direkte gesundheitliche Gefährdung.
Ergibt eine Risikoabschätzung, dass in einem Gebiet die Überschreitung von Alarmschwellen möglich ist, sind so genannte „Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen“ aufzustellen und vorzuhalten. Darin sind Sofortmaßnahmen zu planen, die die Gefahr der Überschreitung sowie deren Dauer beschränken. Existieren im Einzelfall hierzu keine wirksamen Maßnahmen (Ozon, Feinstaub), kann der Schwerpunkt auf den Bevölkerungsschutz (insbesondere vulnerable Gruppen) und die öffentliche Information (inkl. Verhaltenshinweise) verlagert werden.
Die durchschnittliche Exposition im städtischen Hintergrund soll mittelfristig sukzessive auf 5 µg/m3 PM2,5 und 10 µg/m3 NO2 reduziert werden. Der „Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator)“ wurde methodisch verändert und um NO2 erweitert. Es besteht ein verbindlicher Minderungspfad mit Bezug auf die Belastung vor jeweils zehn Jahren, der ab 2030 eingehalten werden muss. Wird der Minderungspfad nicht eingehalten, ist für die entsprechenden Gebiete ebenfalls ein Luftreinhalteplan anzufertigen.
Der Luftschadstoff Ozon ist in besonderem Maße ein Produkt chemischer Umwandlungs- sowie Transportprozesse in der Atmosphäre (mit komplexen, nichtlinearen Zusammenhängen), sodass effektive Minderungsmaßnahmen durch lokale/regionale Senkungen der Emissionen erschwert werden. Daher besteht für Ozon ein Zielwert i. H. v. 120 µg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag an maximal 18 Tagen pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre).
Wird der Zielwert in einem Gebiet überschritten, ist entweder ein Luftreinhalteplan zu erstellen oder ausführlich darzulegen, dass kein erhebliches Potential zur Verringerung der Ozonkonzentration besteht und die Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Ebenfalls sind Ozonvorläuferstoffe Gegenstand der nationalen Luftreinhalteplanung.
Geplante Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz sind vorwiegend in der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)“ vom 24. März 2026 geregelt: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A62NN00000000007
Die aktuellen Zuständigkeiten sind zusammenfassend in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
| Aufgabe | Zuständige Behörde |
|---|---|
| Inanspruchnahme Fristverlängerung zum Erreichen der Grenzwerte | Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten |
| Luftreinhaltepläne | Kreisverwaltungen oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte |
| Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen | Kreisverwaltungen oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte |
| Emissionskataster | Landesamt für Umwelt |
| Umweltmeteorologie | Landesamt für Umwelt |
| Messnetz, Beurteilung der Luftqualität, Gebietseinteilung | Landesamt für Umwelt |
| Nachweis der Repräsentativität der Messorte mittels gebietsbezogener Immissionsmodellierung | Landesamt für Umwelt |
| Überregionaler Austausch zur Luftqualität mit benachbarten (Bundes)-Ländern | Landesamt für Umwelt |
| Fachliche Unterstützung bei der Luftreinhalteplanung inkl. Datenbereitstellung | Landesamt für Umwelt |
| Berichterstattungspflichten im Rahmen der Richtlinie via UBA an EU (Immissionsdaten, Überschreitungen, Luftqualitätsplanung) | Landesamt für Umwelt |
| Im übrigen | Landesamt für Umwelt |
Beurteilung und Planung der Luftqualität erfolgt für definierte Gebiete. Die Gebiete Mainz und Ludwigshafen wurden geringfügig angepasst und umfassen nicht mehr das gesamte Stadtgebiet, da in außenliegenden Stadtteilen mit einer geringeren Luftschadstoffbelastung zu rechnen ist. Diese Gemarkungen gehören nunmehr dem Gebiet „Rheinland-Pfalz ohne Großstädte“ an.
Meldewege / Berichterstattung
Weitergehende Informationen zur Luftqualität sind an verschiedenen Stellen verfügbar:
- UBA-Homepage und APP „Luftqualität“: Messwerte (auch in Kartenform), Luftqualitäts-Index, Prognosen, Warnungen, Verhaltenstipps.
Links: - Internetseite des LfU: Messwerte, Infos zum Messnetz, fachliche Bewertung von Luftschadstoffen, Überschreitungen, Berichte, meteorologische Rahmenbedingungen.
Link: https://luft.rlp.de/
Kommunen können auf Anfrage unmittelbaren Zugriff auf die Messwerte aus der Messnetz-Software UBIS erhalten. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Herausgabe noch nicht final validiert und haben damit einen indikativen Status. Überschreitungen werden erst im Nachgang auf Basis der final validierten Daten verbindlich festgestellt. Messparameter, die diskontinuierlich erhoben werden (z. B. Benzol und Staubinhaltsstoffe), und somit noch Laboruntersuchungen erfordern, stehen ebenfalls erst mit zeitlichem Versatz zur Verfügung.
Das LfU berichtet im Auftrag des MLWUF über das UBA der EU zur Luftqualität, zur Gebietseinteilung, zu Überschreitungen und zu in Kraft gesetzten Luftreinhalteplänen (aller o. g. Arten). Hierzu ist ein vorgegebenes Berichtsschema und eine Software-Anwendung zu verwenden. Die Europäische Umweltagentur (EEA) wird die Daten einer Qualitätssicherung unterziehen.
In Bezug auf Pläne ist Folgendes herauszustellen: Im Berichtsschema sind Überschreitungen, Emissionserhebungen, Maßnahmen, Szenarien und Modellierungen zwingend und integral miteinander verknüpft. Daher wird eine enge Abstimmung zwischen dem LfU und den für die Erstellung von Plänen zuständigen Behörden erforderlich sein, um fachlichen Inkonsistenzen und Fristüberschreitungen (zwei Monate nach Annahme eines Planes) zu vermeiden.
Erhebung zu Luftschadstoff-Emissionen / Aktualisierung Emissionskataster
Kenntnisse der maßgeblichen Quellen der Luftschadstoffemissionen sind essentiell für die Entwicklung gezielter und wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität.
Im Rahmen der Luftreinhalteplanung ist für alle denkbaren Einzelmaßnahmen die jeweilige Wirksamkeit abzuschätzen (konkretes Minderungspotential z. B. in µg/m3) und darauf basierend zu entscheiden, welche Maßnahme implementiert werden sollen. Dabei können ausgehend von den bekannten Emissionen bestimmter Quellen wissenschaftlich/gutachterlich begründete Annahmen getroffen werden, in welchem Ausmaß sich die Emissionen durch die Maßnahme verringern werden (z. B. Förderung von E-Mobilität, Nachrüstung von Filtereinrichtungen bei Feuerungsanlagen). Nachfolgend ist dann der voraussichtliche Effekt auf die Immissionsbelastung bestimmbar.
Ebenfalls werden die Immissionsmodellierungen (z. B. zum Nachweis der Repräsentativität der Messstationen) ausgehend von den Emissionen durchgeführt, sodass hier ein möglichst aktueller und vollständiger Datenbestand wünschenswert ist.
Das Emissionskataster Rheinland-Pfalz wird auf Grundlage des § 46 Bundesimmissionsschutzgesetz aufgestellt. Es bildet in Kartenform die räumliche Verteilung der jährlichen Luftschadstoffemissionen in Planquadraten von u. a. 1x1 km Kantenlänge ab. Insbesondere die in der Luftqualitätsrichtlinie reglementierten Schadstoffe sind enthalten.
Beim Emissionskataster 2020 wurden folgende Quellgruppen erhoben: Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Flugverkehr, Genehmigungsbedürftige Anlagen und Deponien, Kleinfeuerungsanlagen und Landwirtschaft. Es wird ein so genannter „bottom-up“-Ansatz verfolgt; das heißt die Emissionen werden ausgehend von möglichst präzisen und vollständigen Rohdaten bilanziert und auf die Landesfläche verteilt (z. B. Schornsteinfeger-Kehrbücher, Verkehrszählungen, Industrieberichterstattung).
Weitergehende Informationen auf der LfU-Homepage: https://lfu.rlp.de/service/publikationen/umweltschutz/luftreinhaltung/emissionskataster-rheinland-pfalz
Im Jahr 2026 erfolgt eine Aktualisierung der Teilkataster Straßenverkehr, Genehmigungsbedürftige Anlagen und Kleinfeuerungsanlagen (Hausbrand). In diesen Bereichen liegen aktuelle landesspezifische Daten vor. Außerdem ist aufgrund von Flottenumstellungen, Heizungsmodernisierungen und Abgasreinigungsmaßnahmen, sowie wirtschaftlicher Entwicklungen, von Änderungen der Emissionen gegenüber 2020 auszugehen.
Die Ergebnisdaten des Emissionskatasters können zur Immissionsmodellierung, Szenarienentwicklung und allgemein zur Luftreinhalteplanung verwendet und vom LfU zur Verfügung gestellt werden. Die Aktualisierung soll bis Anfang 2027 abgeschlossen worden sein. Eine Veröffentlichung in Berichtsform und/oder einem Online-Kartendienst ist ebenfalls perspektivisch beabsichtigt.

