Wasserschutzgebiete
Trinkwasser ist unser kostbarstes Lebensmittel. Rein, klar und erfrischend, wie es aus dem Wasserhahn kommt, ist es für uns ein selbstverständliches Stück Lebensqualität und wesentliche Grundlage unserer Gesundheit.
In Rheinland-Pfalz wird die Wassergewinnung zur Trinkwasserversorgung zu über 90 % aus Grundwasser gedeckt. Die Gründe für diese bevorzugte Nutzung liegen in der Qualität des Grundwassers:
- Grundwasser ist durch Deckschichten natürlich geschützt,
- Grundwasser wird beim Durchströmen des Untergrundes natürlich gefiltert,
- Grundwasser hat durch die Speicherung im Untergrund eine gleichbleibende Temperatur,
- Grundwasser ist vielfach ohne aufwendige Aufbereitung im Wasserwerk als Trinkwasser nutzbar.
Durch unterschiedliche Flächen- und Bodennutzung in den vergangenen Jahrzehnten sind z. B. durch diffuse Einträge von Stickstoff, Phosphat und Pflanzenschutzmittel Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität erkennbar. Um zunehmend aufwendigere Aufbereitungsverfahren oder in der Zukunft gar "Trinkwasserfabriken" zu vermeiden, müssen die vorhandenen Grundwasserressourcen vor Einflüssen, die ihre Qualität und Quantität mindern, geschützt werden.
Die Notwendigkeit eines speziellen Grundwasserschutzes im Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungsanlagen hat ihren Niederschlag in gesetzlichen Verordnungen und Regelungen gefunden, so z. B. im § 19 Wasserhaushaltsgesetz bzw. § 13 Landeswassergesetz (Festsetzung von Wasserschutzgebieten). Grundlage für die Bemessung von Wasserschutzgebieten ist das DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; 1. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser" (Arbeitsblatt W 101, 2/1995).
Wasserschutzgebiete teilen sich i. d. R. in drei Zonen, für die, entsprechend des Schutzgebietskatalogs, bestimmte Anforderungen zu erfüllen sind:
- Zone I
- Der Fassungsbereich soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglichen Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die Zone I wird i. d. R. mit einem Zaun umschlossen.
- Zone II
- Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdet sind. Durch diese Zone soll hauptsächlich der Schutz vor bakteriellen Beeinträchtigungen gegeben sein. Die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt.
- Zone III
- Die Schutzzone III erfasst das gesamte ober- und unterirdische Einzugsgebiet der Wasserfassungsanlage. Sofern das Einzugsgebiet weiter als 2 km von der Fassungsanlage reicht, kann eine Aufteilung in Schutzzone III A und Schutzzone III B vorgenommen werden.
In den drei Schutzgebietszonen können durch Rechtsverordnung Nutzungsbeschränkungen festgelegt und Grundwasser gefährdende Handlungen untersagt werden.
Mitte 2023 sind in Rheinland-Pfalz 565 Wasserschutzgebiete rechtskräftig mit einer Gesamtfläche von rd. 1.261 km² festgesetzt. Davon entfallen auf die Schutzzonen I und II rd. 376 km² und auf die Zonen III rd. 885 km².
Die Flächennutzungen teilen sich wie folgt auf:
Schutzzonen I und II | Schutzzonen III | ||
---|---|---|---|
Wald | 75 % | Wald | 50 % |
Landwirtschaft | 24 % | Landwirtschaft | 42 % |
Siedlung/Strassen | < 1 % | Siedlung/Strassen | 7 % |
Wasser | < 1 % | Wasser | < 1 % |
379 Wasserschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 1211 km² befinden sich im Ausweisungsverfahren. Daneben sind für die staatlich anerkannten Heilquellen in Rheinland-Pfalz 8 Heilquellenschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 162 km² festgesetzt, 2 Heilquellenschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 24 km² befinden sich im Ausweisungsverfahren.
Mit einer Gesamtfläche von rd. 2.658 km² werden mittelfristig ca. 13 % der Landesfläche mit Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten belegt sein.