Informationen zum Kündigungsschutz

Paragraphenzeichen

Während einer Schwangerschaft und eine gewisse Zeit danach soll es beschäftigten Frauen möglich sein, sich auf die Schwangerschaft zu konzentrieren, auf die Geburt vorzubereiten und sich um den Säugling zu kümmern ohne Sorgen und Nöte um den Arbeitsplatz zu haben.

Daher ist im Gesetz ein Kündigungsverbot verankert, das den Arbeitsplatz sichern und die Frauen vor wirtschaftlichen und psychischen Belastungen, die mit einer Kündigung einhergehen, schützen soll. 

Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt verboten. Die Vier-Monatsfrist gilt auch, wenn eine Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet. 
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Ebenfalls besteht Kündigungsverbot nach der Vorschrift des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für alle Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit für alle Berechtigten. Auch hier soll ermöglicht werden, sich auf die Erziehung seines Kindes zu konzentrieren ohne den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. 
Das Kündigungsverbot gilt während der gesamten Elternzeit und wirkt ab Geltendmachung, jedoch maximal 8 Wochen vor Antreten der Elternzeit, außer wenn die Elternzeit für einen Zeitraum nach dem 3. Geburtstag des Kindes beantragt wird, dann gilt der Kündigungsschutz maximal 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Anspruch auf Elternzeit haben regelmäßig Mütter und Väter sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern oder andere mit dem Kind in einem Haushalt lebende und das Kind erziehende Personen.
Das Kündigungsverbot während der Elternzeit gilt auch dann, wenn die betreffenden Personen während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit ausüben.

Ebenso ist in § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), sowie in § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) der Kündigungsschutz geregelt.

Dieser Schutz gilt für alle Arten von Kündigungen, wie ordentlicher / fristgerechter Kündigung, außerordentlicher / fristloser Kündigung oder Änderungskündigung. Der Kündigungsschutz gilt ebenfalls für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, also auch für die sogenannten Mini-Jobs, für mündlich geschlossene Verträge oder während der Probezeit.

Allerdings wirkt sich der Kündigungsschutz nicht auf das Ende befristeter Arbeitsverträge aus.


Kann vom Kündigungsverbot abgewichen werden?

Das Kündigungsverbot kann nur in ganz besonderen Fällen durchbrochen werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG und/oder § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Arbeitgeber muss hierzu einen entsprechenden Antrag beim Zentralreferat Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd oder Nord einreichen. Hier werden, unter Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmerin die strengen Voraussetzungen geprüft, unter denen eine Ausnahme vom Kündigungsverbot erteilt werden kann. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, erhält der Arbeitgeber eine Zulässigerklärung zur Kündigung und kann rechtmäßig kündigen.

Wird ohne diese schriftliche Zulässigerklärung der Behörde gekündigt, so ist diese Kündigung regelmäßig nichtig. Das Arbeitsverhältnis und ggf. der Entgeltanspruch bestehen fort. Im Zweifelsfall können die betroffenen Beschäftigten dies durch das zuständige Arbeitsgericht feststellen lassen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Betroffenen.