Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen
Gesetze, Verordnungen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 56 und 57
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
- Nachweisverordnung
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Wichtige Neuerungen in dem seit 1.6.2012 gültigen KrWG sind u. a.:
- § 53 Abs. 1 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1
- § 54 Abs. 1+3 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind
- § 56 Abs. 2 Nr. 1 KrWG: zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln
- § 56 Abs. 5 KrWG: Definition einer technischen Überwachungsorganisation als rechtsfähigen Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist (es müssen mindestens zwei Sachverständige sein)
- § 56 Abs. 8 KrWG: Durchgriffsrecht der zuständigen Behörde zum Entzug eines Zertifikates, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Zertifikats entfallen sind
Zuständig für die Anerkennung von Fachkundelehrgängen gemäß EfbV sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD Süd und SGD Nord).
Für den Vollzug der § 53 und 54 KrWG (Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler) ist in Rheinland-Pfalz die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zuständig. Die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler ist vom Entsorgungsfachbetrieb (Efb) durch entsprechende Anzeige und Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikates bei der SAM anzuzeigen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund der Eigenschaft als Efb nicht erforderlich ist. Für die Anzeige wird die Verwendung des Formulars, das unter www.zks-abfall.de eingestellt ist, empfohlen. Die Verlängerung der Efb-Zertifizierung ist der SAM durch jährliche Vorlage des aktuellen Zertifikates nachzuweisen.
Vollzugshilfen
Die folgenden, von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten und in Rheinland-Pfalz eingeführten Vollzugshilfen konkretisieren die Anforderungen des § 56 KrWG und der EfbV: