Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen im Wald

Umsetzung von Natura 2000 im Wald für die Leitarten Ziegenmelker, Haselhuhn, Grauspecht, Mittelspecht und Bechsteinfledermaus

Hainsimsen-Buchwald

Als Leitarten für die Förderung in Natura 2000-Gebieten wurden folgende Arten ausgewählt:

  • Ziegenmelker
  • Haselhuhn
  • Grauspecht
  • Mittelspecht
  • Bechsteinfledermaus

Diese Arten stehen für die wichtigsten Merkmale von Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität, nämlich

  • Lichtstellung (Ziegenmelker, Haselhuhn, z. T. Grauspecht und Bechsteinfledermaus) und
  • alte Baumsubstanz (Grauspecht, Mittelspecht und Bechsteinfledermaus).

Alle genannten Spezies sind Zielarten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Sie befinden sich überwiegend in schlechtem Erhaltungszustand und sind nach den einschlägigen Roten Listen gefährdet (verschiedene Kategorien). Sie bilden in ihrer Verbreitung verschiedene Landesteile ab (verschiedene Verbreitungsschwerpunkte) und sind Indikatoren für gefährdete Lebensgemeinschaften. Beim Haselhuhn handelt es sich darüber hinaus um eine endemische Subspezies, also um eine Unterart, die ausschließlich in einem begrenzten Gebiet vorkommt, weshalb eine besondere Verantwortung für diese vorliegt.

Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen von Bewirtschaftungsplanentwürfen und endgültig abgestimmten Bewirtschaftungsplänen sowie vergleichbaren Planungen vorgeschlagen werden. Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Schutz von durch Nutzungsverzicht und Nutzungsänderungen (Intensivierungen/Extensivierungen) bedrohten und gefährdeten Arten und Lebensräumen.
  • Sicherung günstiger und Verbesserung ungünstiger Erhaltungszustände naturschutzfachlich wertvoller Waldflächen.

Diese Maßnahmen haben folgende Ziele:

  • Förderung bestimmter Arten
  • Schaffung von Ruhezonen
  • Erhöhung und Erhalt von Alt- und Totholz
  • Erhöhung und Erhalt von Habitatbäumen
  • Förderung natürlicher Entwicklung
  • Vollständiger Nutzungsverzicht: Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen. In Frage kommen alte Laubholzbestände, um als Habitat, Ruhezonen oder als Altholzreservoir zu dienen.
  • Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen mit lichtbedürftigen Baumarten durch waldbauliche Maßnahmen mit nachfolgender Ruhephase im Hinblick auf die forstliche Bewirtschaftung.

Bei der Herstellung lichter Waldstrukturen sind die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 5 Landeswaldgesetz (LWaldG) zu beachten. Insbesondere gilt das Verbot von Kahlschlägen über 0,5 ha sowie das Verbot der Absenkung des Bestockungsgrades unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung). Weiterhin gilt das Verbot der vorzeitigen forstwirtschaftlichen Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie bei Laubbaumbeständen unter 80 Jahren.

Die oberste Naturschutzbehörde legt für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 und 3.2 FörderRL anhand von naturschutzfachlichen Prioritäten die zu begünstigenden Arten und Lebensraumtypen fest.

Die Empfehlungen für Maßnahmen werden in den Dokumenten zu den einzelnen Arten ausführlich beschrieben (siehe rechter Kasten "Naturschutzmaßnahmen im Wald").

  • Ziegenmelker und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen
  • Haselhuhn und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen
  • Grauspecht und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen
  • Mittelspecht und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen
  • Bechsteinfledermaus und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen

Anhand oben genannter Arten- und Lebensraumtypen wird durch die oberste Naturschutzbehörde die jeweilige Gebietskulisse mit Potentialflächen ermittelt. In Abstimmung mit der obersten Forstbehörde werden die Vorgaben für die sich daraus ergebenden notwendigen waldbaulichen Maßnahmen festgelegt. Die naturschutzfachlichen Prioritäten, die daraus resultierenden Arten und Lebensraumtypen und die Potentialflächen werden gemeinsam mit den Festlegungen im Internet veröffentlicht. Die planerische Umsetzung der Maßnahmen, bezogen auf die Potentialflächen, erfolgt in der mittelfristigen Betriebsplanung im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung.

Potentialflächen sind Flächen, in deren Bereich die Forsteinrichtung nach geeigneten Flächen für die einzelnen Maßnahmen sucht. Es handelt sich also um eine potentielle Maßnahmenkulisse zur Anwendung der 'Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald'.

Die Kriterien zur Suche nach den Potentialflächen sind je nach Art unterschiedlich:

Bechsteinfledermaus und Grauspecht:
Ausgehend von bestehenden Vorkommen wurden im Radius bekannter Habitatgrößen die Laubalthölzer und alle umliegenden Waldorte arrondiert.

Mittelspecht:
Anhand der Forsteinrichtungsdaten wurden passende Habitate (Vegetationsstrukturen) herausgefiltert, deren geschlossene Bestände aus Eichen-Altholz bestehen, welche älter als 100 Jahre und über 1 ha groß sind.

Ziegenmelker:
Die Potentialflächen ergaben sich aus den Typ II Zielräumen der Bewirtschaftungspläne der Vogelschutzgebiete mit Ziegenmelkervorkommen. Es handelte sich dabei um Flächen, die an bestehende Vorkommen angrenzen und die die Möglichkeit bieten, lichte Waldstrukturen zu entwickeln.

Haselhuhn:
Geeignete Flächen, die sich überwiegend an den Vorkommen orientieren, wurden aufgrund der Einschätzung von Experten herausselektiert.

Flankierende Maßnahmen, die schwer zu kontrollieren sind oder bei (geringen) Verstößen Anlastungen nach sich ziehen, sollen beratend vermittelt werden.

Beispiel:
Stubben stehen lassen für Ameisen, Wildbienen, Käfer, Wanzen, Pilze u. a. Höhe: mind. 50 cm; 10-20 % der gefällten Bäume.

  • Maßnahmen im räumlichen Verbund durchführen
  • Anbindung an geeignete Habitate sichern
  • Isolationssituationen vermeiden