Mutterschutz
Allgemeines
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte sowie für Auszubildende und Praktikantinnen. Ebenso gelten die Regelungen des Gesetzes unmittelbar für Beamtinnen, arbeitnehmerähnliche Personen und Schülerinnen und Studentinnen.
Auf den zeitlichen Umfang der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit kommt es nicht an. Auch sogenannte "geringfügig Beschäftigte" sind geschützt. Für Selbstständige, Arbeitslose und Soldatinnen gelten diese Vorschriften dagegen nicht.
Mutterschutz und SARS-CoV-2
Eine Empfehlung zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 finden Sie auf der Homepage des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu).
Auf den folgenden Seiten finden Sie
Ausschuss für Mutterschutz
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat die Aufgabe Empfehlungen zu erarbeiten, die Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten. Diese sollen für mehr Rechtssicherheit sorgen und eine größere Transparenz schaffen für
- schwangere und stillende Frauen,
- für Arbeitgeber und
- für Aufsichtsbehörden.
Auf der Homepage des AfMu in der Rubrik Arbeitsergebnisse finden Sie weiterführende Informationen wie erarbeitete Regeln und Empfehlungen.
Ansprechpersonen / Zuständige Behörden
Bei weiteren Fragen können Sie bzw. ihr Arbeitgeber sich gerne an die für Ihren Arbeitsort regional zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden:
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd)
Zentralreferat Gewerbeaufsicht
Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt
Telefon: 06321 99-0
Referat21(at)sgdsued.rlp.de
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Zentralreferat
Stresemannstr. 3-5
56068 Koblenz
Tel. 0261 120-0
Poststelle21(at)sgdnord.rlp.de