Sachverständigentätigkeiten
Das Landesamt bietet durch eigene, unabhängige, behördlich bestimmte Sachverständige nach § 172 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eine große Bandbreite an Prüfungen im technischen sowie medizinischen Bereich zum Schutz von Personal, Patient und Umwelt an.
Solche Prüfungen sind im Strahlenschutzgesetz in § 13 (genehmigungsbedürftiger Betrieb bzw. Umgang) oder § 19 (Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen) sowie in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in § 88 (Wiederkehrende Prüfung nach festgelegten Zeitintervallen) oder § 89 (Dichtheitsprüfungen) verankert.
Weitere Grundlagen für die Durchführung dieser Prüfungen sind folgende Richtlinien:
- Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern (SV-RL)
- Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der RöV (QS-RL).
- Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
- Richtlinie zum Strahlenschutz in der Medizin
Die behördlich bestimmten Sachverständigen des Landesamts für Umwelt verfügen über eine langjährige Berufserfahrung und einen aktuellen Wissensstand. Sie besitzen die erforderliche messtechnische Ausstattung und können vielfältige Arten der Probeentnahme, Probenaufarbeitung und Messung durchführen. Zudem besteht die Möglichkeit, Proben intern durch Zugriff auf ein qualifiziertes, unabhängiges Labor für Radioanalytik mit unterschiedlichsten Methoden zu charakterisieren.
Im Einzelnen sind die LfU-Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 StrlSchG in der Lage, folgende Prüfungen durchzuführen:
- Prüfungen an Anlagen und Vorrichtungen, beispielsweise
- Dichtheitsprüfungen von umschlossenen radioaktiven Stoffen (§ 89 StrlSchV)
- Dichtheitsprüfungen von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (§ 89 StrlSchV)
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 88 StrlSchV
- Bestrahlungsvorrichtungen nach § 88 StrlSchV
- Geräte für die Gammaradiographie nach § 88 StrlSch
- Prüfungen an Röntgengeräten der Human- und Tiermedizin
- Prüfungen an technischen Röntgengeräten und Störstrahlern
Weitere Aufgaben – speziell im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, z. B. in Isotopenlaboratorien und nuklearmedizinischen Einrichtungen – ergeben sich aus Genehmigungsauflagen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd). Für die Aufsicht fungieren die LfU-Sachverständigen als Sachverständige nach § 179 StrlSchG i.V.m. § 20 des Atomgesetzes (AtG) oder sie erarbeiten fachtechnische Stellungnahmen für die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Genehmigungs-, Anzeige- und Aufsichtsverfahren.
Anfragen zu Prüfungen können Sie auch direkt an die zuständigen Sachverständigen des Landesamts für Umwelt richten:
- Strahlenschutzprüfungen , Prüfungen nach AtG, Röntgenprüfungen::
Ina Karle
Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 60 33-1247
Ina.Karle(at)lfu.rlp.de - Röntgenprüfungen:
Jutta Nauth-Huxel
Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 60 33-1225
Jutta.Nauth-Huxel(at)lfu.rlp.de