Bekanntgabe von Sachverständigen

Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen genehmigungsbedürftiger Anlagen können gemäß § 29a BImSchG Sachverständige eingesetzt werden, deren Anerkennung vom Referat Anlagensicherheit ausgesprochen wird. Die Bekanntgabe ist in § 29b BImSchG sowie der 41. BImSchV geregelt und beinhaltet Anforderungen an:

  • die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen
  • das Verfahren der Bekanntgaben
  • den Inhalt der Bekanntgabe
  • die Organisationsform der Stellen
  • die Struktur zur Erfüllung der Aufgaben
  • die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
  • Pflichten der Stellen und Sachverständigen.

Zur Erlangung der Anerkennung muss der Antragsteller in seinen Antragsunterlagen die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung nachweisen. Mitarbeiter des Referates Anlagensicherheit beraten den Antragsteller, in welchem Umfang der Nachweis der Voraussetzungen zu erbringen ist und welche Unterlagen vorzulegen sind. Zusätzlich wird ein Fachgespräch mit dem Antragsteller geführt und die gerätetechnische Ausstattung vor Ort kontrolliert.
Im Recherche-System Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) sind die in den Umweltbereichen:

  • Abfall
  • Boden/Altlasten
  • Immissionsschutz und Wasser

notifizierten Stellen und bekannt gegebenen Sachverständigen bundesweit aufgeführt.

Die in den einzelnen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen sind unter der Internetadresse http://www.resymesa.de abrufbar. Die Federführung der EDV-Anwendung hat das Bundesland Hessen, die Dateneingabe und Pflege der einzelnen Datensätze erfolgt in den jeweiligen Bundesländern. Unter dem Modul Immissionsschutz „Bekannt gegebene Sachverständige“ findet der Anwender die Sachverständigen, die im Bereich Anlagensicherheit tätig sind und gemäß § 29a Abs. 1 BImSchG eine Bekanntgabe erhalten haben. Die Bekanntgabe erfolgt unter Zugrundelegung der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 02. Mai 2013. Als Sachverständige oder Sachverständiger wird anerkannt, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Fachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt bundesweit und ist personengebunden. Weiterhin ist die Bekanntgabe zeitlich befristet und gilt für bestimmte Anlagen nach der aktuell gültigen Fassung der 4. BImSchV und für bestimmte Fachgebiete nach dem Anhang 2 der 41. BImSchV. Einzelheiten für die Bekanntgabe die nicht in der Bekanntgabeverordnung geregelt sind, präzisiert die Arbeitshilfe zur 41. BImSchV.

Es sind Recherchen nach verschiedenen Suchkriterien möglich (u.a. Name, Dienstsitz, Fachgebiete, Anlagentypen).

Die im Bereich Anlagensicherheit tätigen Mitarbeiter unterstützen gerne, wenn Sie Fragen zur Nutzung der ReSyMeSa-Datenbank haben.