Meldepflicht

Meldepflicht

Alle Arbeitgeber, Dienstherren oder die für Schülerinnen und Studentinnen verantwortlichen Stellen müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich jede schwangere oder stillende Frau mitteilen (§ 27 MuSchG - Mutterschutzgesetz). Die hierzu verpflichtend zu machenden Angaben ersehen Sie im Formular:

„Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau“.


Zuständige Behörden

Wer nimmt diese Mitteilungen oder Anträge entgegen?

In Rheinland-Pfalz ist die jeweilige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord die für den Mutterschutz zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der Beschäftigten.

Im Norden von Rheinland-Pfalz ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) für die Entgegennahme der Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau und für die Einreichung von Anträgen über Arbeitszeiten oder allgemeine Beratung zuständig:

Zur Entgegennahme von Anträgen auf Zulässigerklärung zur Kündigung ist im Norden von Rheinland-Pfalz das Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz zuständig.

Im Süden von Rheinland-Pfalz ist immer das Zentralreferat Gewerbeaufsicht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt/Weinstraße zuständig.