Hintergrund Vogelmonitoring
Berichtspflicht der EU-Vogelschutzrichtlinie
Gemäß Artikel 12 der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), der durch § 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht überführt wird, sind die EU-Mitgliedsstaaten bzw. der Bund und die Länder verpflichtet in festgesetzten Zeitabständen über Verbreitung, Bestände, Bestandsentwicklungen und Erhaltungszustände der Vogelarten zu informieren. Die Erfüllung der Berichtspflichten in Rheinland-Pfalz obliegt dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) bzw. der zugeordneten Fachbehörde, also dem Landesamt für Umwelt (LfU) mit der Staatlichen Vogelschutzwarte (VSW) im „Kompetenzzentrum Staatliche Vogelschutzwarte und Artenvielfalt in der Energiewende“ (KSVAE).
Die Entwicklung der Berichtspflichten seit 2010 ist nachfolgend zusammengefasst.
2010 bis 2019
Die EU-Kommission führte im Jahr 2012 ein neues Format für die Berichtspflicht nach Artikel 12 der EU-Vogelschutzrichtlinie ein, wodurch der bisherige dreijährige Turnus durch einen sechsjährigen Turnus abgelöst wurde. In Anlehnung an die Berichtspflichten nach Artikel 17 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG) müssen die EU-Mitgliedstaaten nun auch Populationsgrößen, Populationsanteile, Bestandsentwicklungen und die Verbreitung der Vogelarten sowie die erforderlichen und durchgeführten Maßnahmen in den EU-Vogelschutzgebieten übermitteln (siehe Reporting under Article 12). Der Bund übernimmt die Erstellung von Berichtsteilen auf Basis der Verwaltungsvereinbarung Vogelmonitoring (VVV) mit Unterstützung durch den Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA), der für die bundesweit einheitliche Zusammenführung, Aufbereitung und Auswertung der Daten beauftragt ist. Der erste nationale Bericht im neuen Format auf Basis der Zuarbeiten der Bundesländer wurde Ende 2013 vom Bund an die EU-Kommission übermittelt (von der EU vorgegebener Berichtszeitraum 2007–2012). Hier wurde insbesondere auf die Ergebnisse der Kartierungen des Atlas Deutscher Brutvogelarten (ADeBAr) und das Monitoring rastender Wasservögel (MrW) zurückgegriffen. Zusätzlich wurden Expertenschätzungen herangezogen, wenn die Datenverfügbarkeit unzureichend war, z. B. zur Bestandsentwicklung einzelner Vogelarten. Der zweite Bericht wurde im Jahr 2019 veröffentlicht (von der EU vorgegebener Berichtszeitraum 2013–2018).
Ab 2019
Mit der Verordnung 2019/1010/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juni 2019 wurde der Artikel 12 der EU-Vogelschutzrichtline überarbeitet. Die 2013 eingeführte sechsjährige Berichtspflicht aller EU-Mitgliedsstaaten wurde in der Änderung verbindlich vorgeschrieben. Ab jetzt werden auch bundesweite Informationen zum aktuellen und prognostizierten Zustand aller Vogelarten verlangt. Es soll nun erstmals konkret die Wirksamkeit der EU-Vogelschutzrichtlinie und der ergriffenen Maßnahmen überprüft werden. Zu diesem Zweck ist in Anlehnung an die FFH-Berichtspflicht ein Monitoringsystem innerhalb und außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten erforderlich. Für alle Arten des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie und die gefährdeten wandernden Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie ggf. für bundesweite Triggerarten (siehe Infobox), für die EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen wurden, werden Bestandsgrößen und –trends (Kurzzeittrend zwölf Jahre), Hauptbeeinträchtigungen und Gefährdungen, Erhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung durch EU-Vogelschutzgebiete von den Vogelschutzwarten der Länder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) übermittelt.
Infobox – Triggerarten „Triggerarten“ sind für die Ausweisung der EU-Vogelschutzgebiete relevante, d. h. wertgebende Vogelarten. Je nach Kontext der räumlichen Betrachtung lassen sich Triggerarten in gewissen Grenzen regional unterschiedlich abgrenzen (Artenliste zum Download). Gemäß Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichte gehören alle Vogelarten im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie zu den Triggerarten (Artikel 4 Absatz 1, I in der Artenliste). Ebenfalls zu berücksichtigen sind nicht in Anhang I aufgeführte, regelmäßig auftretende Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Brut-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiete, insbesondere Feuchtgebiete (Artikel 4 Absatz 2, Z in der Artenliste). Das BfN hat in Abstimmung mit den Bundesländern und dem DDA eine Liste „bundesweiter Triggerarten“ festgelegt (fett in der Artenliste), die neben den o. g. Kriterien nach Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie zusätzlich den Gefährdungsstatus nach bundesdeutscher Rote Liste (Kategorien 1 und 2, d. h. „Vom Aussterben bedroht“ bzw. „Stark gefährdet“) zum Zeitpunkt der Festlegung der Triggerarten sowie die Verteilung für die Art ausgewiesener EU-Vogelschutzgebiete (in mind. 50 % der Bundesländer mit ADeBAr-Vorkommen ist die Art als „wertgebend“ in den Standarddatenbögen gemeldet) zugrunde legen. Für die bundesweiten Triggerarten ist die Bestandssituation nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie (Art. 12) für die Gesamtkulisse der deutschen Vogelschutzgebiete zu ermitteln und an die EU-Kommission zu berichten. Die Bundesländer können zusätzliche landesspezifische Triggerarten festlegen, die beispielsweise im jeweiligen Bundesland stark gefährdet sind oder für die das Bundesland aufgrund der Bestandsgröße eine hohe nationale Verantwortung trägt (S in der Artenliste). Dies gilt sowohl für Brut- als auch für Rastvogelarten. Das gesamte Spektrum „wertgebender Arten“ aller Bundesländer ist insgesamt umfangreicher als die Liste der Triggerarten nach Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie oder die Liste der bundesweiten Triggerarten. Alle Triggerarten nach Artikel 4 sowie bundesweite gehören jedoch zu den „wertgebenden Arten“ in den Bundesländern, wenn sie in dem jeweiligen Bundesland in nennenswerten Beständen vorkommen. Für Rheinland-Pfalz sind die wertgebenden Vogelarten der EU-Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie in Anlage 2 des Landesnaturschutzgesetzes mit Haupt- und Nebenvorkommen hinterlegt. Zusätzliche landesspezifische Triggerarten sind in den jeweiligen Standarddatenbögen der einzelnen EU-Vogelschutzgebiete dokumentiert. |
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