Informationen zu den Arbeitszeitregelungen
Für schwangere und stillende Frauen gelten besondere Arbeitszeitregelungen, die von den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen abweichen können.
Tägliche Arbeitszeit (§ 4 MuSchG)
Zunächst einmal dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht mehr als maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung – Arbeitsstelle) sind keine Arbeitszeit. Ist eine Frau bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde von der maximal zulässigen Arbeitszeit eine Ausnahme zulassen.
Zudem dürfen werdende oder stillende Frauen durch den Arbeitgeber nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt.
Ihr Arbeitgeber muss den schwangeren oder stillenden Frauen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Ein Arbeitgeber darf schwangere und stillende Frauen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.
Ein Arbeitgeber darf schwangere oder stillende Frauen nach 20 Uhr nur beschäftigen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist immer erforderlich dass
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis zur gewünschten Uhrzeit spricht und
eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Für Auszubildende gilt, dass die Ausbildungsstelle sie unter diesen Voraussetzungen an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen darf.
Da die Beschäftigung von schwangeren Frauen nach 20 Uhr grundsätzlich nicht zulässig ist, muss der Arbeitgeber für deren Beschäftigung in diesem Zeitraum eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Vor der Antragstellung muss er die Zulässigkeit dieser Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr prüfen. Für den Antrag sind die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Dokumente und zusätzlich die Dokumentation der Arbeitsbedingungen nach § 14 MuSchG vorzulegen. Die Frau darf dann beschäftigt werden, wenn der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Die Aufsichtsbehörde prüft den Antrag des Arbeitgebers und kann die Beschäftigung ganz oder vorläufig untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.
Bei Bedarf kann sich der Arbeitgeber den Eintritt der Genehmigungsfiktion von der Aufsichtsbehörde bescheinigen lassen.
Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist hingegen nur im Einzelfall nach einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Erteilung einer Genehmigung über die Zulässigkeit der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach 22 Uhr müssen auch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein und die entsprechenden Antragunterlagen bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 6 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere und stillende Frau an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt,
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
ihr in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die betroffenen Frauen können ihre Erklärung zur Mehrarbeit, Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und dürfen zu diesen Zeiten dann nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden.
Pausenregelungen
Für schwangere und stillende Frauen gibt es im Mutterschutzgesetz keine gesonderten Pausenregelungen. Es gelten die grundsätzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Sie haben danach Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 8,5 Stunden. Die Pause kann in mehrere Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten unterteilt werden (§ 4 ArbZG). Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.