Sozialer Arbeitsschutz

Der soziale Arbeitsschutz befasst sich zum einen mit dem Schutz besonderer Personengruppen, zum anderen mit dem Arbeitszeitrecht.

Personengruppen, für die der Gesetzgeber aufgrund ihres besonderen Schutzbedürfnisses eigene rechtliche Regelungen erlassen hat, sind insbesondere

  • werdende und stillende Mütter und
  • Kinder und Jugendliche.

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung gelegt. Dort sind detaillierte Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsplätze, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und finanzielle Leistungen enthalten.

Kinder und Jugendliche müssen ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis besonders geschützt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den speziellen Arbeitsschutz für Personen unter 18 Jahren. Hierzu gelten feste Normen, welche die Arbeitszeit, die Ruhepausen sowie die Freizeitregelungen betreffen.

Zudem wird für die Zeit der Beschäftigung ein angemessener, begleitender Gesundheitsschutz gefordert. Für die Beschäftigung von Kindern sind im Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Regelungen enthalten. Kinder, das sind alle, die 14 Jahre und jünger sind. Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, d. h. die noch keine 9 Schuljahre vollendet haben, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder.

Zum Schutz der Kinder und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung ist ihre Beschäftigung verboten. Nur in genau festgelegten Ausnahmefällen und unter bestimmten Einschränkungen ist eine Beschäftigung zulässig.

Die Beschäftigung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dort sind unter anderem Vorschriften über die Arbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit, die Sonntagsarbeit und zur Zulässigkeit von Bereitschaftsdienst enthalten. Ebenso ist dort geregelt, in welchen Fällen abweichende Regelungen nach Tarifverträgen zulässig sind.

Für das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, enthält das Fahrpersonalrecht besondere Vorschriften. Dort sind zum Schutz der Beschäftigten die maximal zulässigen Lenkzeiten, die erforderlichen Pausen, die Mindestruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflichten der Fahrzeiten und der Pausen geregelt.

In allen genannten Bereichen des sozialen Arbeitsschutzes gehört es zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

Das Referat 25 unterstützt dabei die Gewerbeaufsicht durch Beratung, durch Organisation von Dienstbesprechungen und Erfahrungsaustauschen und durch die Organisation landesweiter Projekte zur Information der Arbeitgeber, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit sowie zur Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Regelungen.

Publikationen

Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz und Sozialvorschriften im Straßenverkehr