Sonderabfallwirtschaft

Gefährliche Abfälle (umgangssprachlich Sonderabfälle) bedürfen bei ihrer Handhabung und Entsorgung besonderer Sorgfalt und unterliegen zahlreichen gesetzlichen Regelungen. So müssen z. B. Abfallerzeuger die Verpflichtungen nach der Nachweisverordnung und die landesrechtliche Andienungspflicht an die SAM (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, u. a. zuständig für Erzeugernummern, Entsorgungsnachweise, Notifizierungen) berücksichtigen. Für den Transport von gefährlichen Abfällen ist eine eigene Genehmigung erforderlich, in einigen Fällen ist zusätzlich das Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht zu beachten. An die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle entsorgt werden können, werden besondere Anforderungen gestellt. Bei unklaren Entsorgungsvorgängen ohne die erforderlichen Zulassungen bei Transport oder Betrieb von Anlagen wird auch das Strafrecht berührt.

Das Landesamt für Umwelt berät die Behörden des Landes und die SAM zu sonderabfallspezifischen Fragestellungen. Dies beginnt mit der Einstufung eines Abfalls (u. a. die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen), umfasst aber auch die Prüfung auf Vermeidung und Verwertung sowie die Bewertung vorgesehener Entsorgungswege. In Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen wird die Einhaltung des Standes der Technik auch unter Berücksichtigung der entsprechenden BVT-Merkblätter beurteilt.

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