Meldepflichtige Ereignisse
Aufgrund der Störfall-Verordnung haben die Betreiber von Betriebsbereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit keine ernsten Gefahren für Mensch und Umwelt durch Ereignisse, wie zum Beispiel Stofffreisetzungen, Brände oder Explosionen ausgelöst werden. Darüber hinaus haben sie vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch eintretenden Störfällen so gering wie möglich zu halten. Sollte trotz aller Maßnahmen eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes eintreten, hat der Betreiber die zuständige Behörde zu informieren und ggf. auch externe Sachverständige (§ 29a BImSchG) an der Aufklärung zu beteiligen.
Betreiber haben gemäß der Störfall-Verordnung der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VITeil 1 erfüllt (meldepflichtige Ereignisse), mitzuteilen. Eine Woche nach Eintritt eines Ereignisses hat der Betreiber der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung vorzulegen, die die Angaben nach Anhang VI Teil 2 erfüllt. Erhält diese Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I (Störfall) hat sie:
- durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel, die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft und
- Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die vollständige Analyse des Ereignisses vorliegt.
Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium zuzuleiten. Die zuständige Behörde teilt hierbei auch das Ergebnis der Analyse und die Empfehlungen schriftlich mit. Die Bundesbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I (Störfall) oder II (bedeutsam in technischer Hinsicht) erfüllt ist.
Für den Betreiber besteht auch seiner Belegschaft oder deren Personalvertretung eine unverzügliche Unterrichtungspflicht. Auf Verlangen muss er eine Kopie der schriftlichen Mitteilungen an die Behörden zugänglich machen.