Landessammelstelle Rheinland-Pfalz
Landessammelstelle für radioaktive Abfälle
Nach § 9a des Atomgesetzes haben die Bundesländer für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten.
Die Verursacher radioaktiver Abfälle haben diese gemäß § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) an die Landessammelstellen oder an eine zur Beseitigung ra-dioaktiver Abfälle behördlich zugelassene Einrichtung abzuliefern. Aufgabe des Bundes ist es, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.
Das Land Rheinland-Pfalz betreibt seit 1972 gemäß dieser gesetzlichen Verpflichtung in der Gemarkung der Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach (Landkreis Birkenfeld) eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle. Dieses Lager wurde in den Jahren 1982 und 1988 erweitert. Ende 2007 wurde eine Teilerneuerung der Baulichkeiten abgeschlossen.
Mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle durch die Landessammelstelle wird sichergestellt, dass die Lagerung und die Weiterbehandlung der Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die angenommenen Abfälle müssen der Benutzungsordnung und den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen.
Da strenge Regeln bereits für den Transport radioaktiver Stoffe gelten, unterhält die Lan-dessammelstelle auch einen Entsorgungsdienst. Dieser übernimmt die Abfälle beim Verursacher und befördert sie zur Landessammelstelle.
Herkunft der radioaktiven Abfälle
In der Landessammelstelle werden radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung eingelagert. Abfälle aus Kernkraftwerken (Abfälle aus dem Kernbrennstoffkreis-lauf, hochradioaktive Abfälle sowie aktivierte oder kontaminierte Materialien aus dem Betrieb oder Rückbau von Kernkraftwerken) werden nicht angenommen.
Vor allem in der Medizin werden für spezielle Untersuchungen (z. B. zur Diagnose von Schilddrüsenerkrankungen), zur Therapie (z. B. bei der Tumortherapie) und bei Laboranalysen (z. B. Radioimmunassays zur Diagnose von Stoffwechselerkrankungen) radio-aktive Präparate und Reagenzien eingesetzt. Bei solchen Anwendungen entstehen Abfälle, die radioaktive Stoffe enthalten.
Bei vielen industriellen Prozessen müssen zuverlässig und schnell Informationen über Dicken, Dichten oder Füllstände eines Produkts gewonnen werden. In einer Reihe von Anwendungen (z. B. Blechherstellung, Flaschenabfüllanlagen) werden hierbei um-schlossene radioaktive Strahler eingesetzt.
Nach den physikalischen Gesetzen nimmt die Radioaktivität im Laufe der Zeit ständig ab, so dass die Strahlung für die Messzwecke nicht mehr ausreicht. Die radioaktiven Präparate müssen ersetzt werden. Im Idealfall werden die ausgetauschten Strahlenquellen wiederaufgearbeitet oder anderweitig verwendet. Wenn dies nicht möglich ist, sind solche Strahlenquellen als radioaktiver Abfall zu entsorgen.
Auf Flohmärkten oder bei Haushaltsauflösungen finden sich manchmal Gegenstände aus früheren Zeiten, die radioaktive Stoffe enthalten, z. B. Radiumbecher, Radiumkissen oder radioaktive Stoffe enthaltende Militaria. Der Besitz dieser Gegenstände ist ohne Ge-nehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde nicht zulässig. Sie müssen daher als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abgegeben werden.
Behandlung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle
Bei an die LRP abgelieferten radioaktiven Abfällen erfolgen zunächst messtechnische, visuelle und formelle Kontrollen (Kontamination, Dosisleistung, Unversehrtheit der Verpackung, radiologische Deklaration etc.).
Abfälle mit sehr rasch zerfallenden radioaktiven Stoffen, werden solange gelagert, bis die Radioaktivität darin soweit abgeklungen ist, dass sie als nicht mehr radioaktive Abfälle nach geltendem Abfallrecht entsorgt werden können. Vor einer Entsorgung als konventionelle Abfälle werden solche Abfälle einer erneuten messtechnischen Kontrolle mit der automatisierten Fassmessanlage unterzogen. Zusätzlich wird die Einhaltung von Grenzwerten für die Freigabe rechnerisch kontrolliert und dokumentiert.
Abfälle mit langlebigen radioaktiven Stoffen werden bis zur Abgabe an ein zukünftiges Bundesendlager zwischengelagert und so behandelt, dass sie den Einlagerungsbedingungen entsprechen.
Daten
Regelmäßig werden die radioaktiven Abfälle von zahlreichen Kunden aus dem Bereich der Medizin und von Forschungseinrichtungen in Rheinland-Pfalz entsorgt. Zusätzlich gehören Industrieunternehmen und Behörden in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Kreis der Ablieferungspflichtigen an die Landessammelstelle.
In der Landessammelstelle befinden sich derzeit etwas mehr als 1.000 Stück 200- bzw. 280-Liter Rollreifenfässer mit endlagerpflichtigen Abfällen sowie endlagerpflichtige Rohabfälle und Zwischenprodukte zur weiteren Behandlung. Das gesamte Lagervolumen endlagerpflichtiger Abfälle einschließlich Rohabfällen und Zwischenprodukten beträgt aktuell etwa 300 m³. Hinzu kommt ein durchschnittlicher Bestand an Verbrennungsabfäl-len mit nicht endlagerpflichtigen Radionukliden von ca. 150 m³.
Abkürzungsverzeichnis
ADR | Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße („Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“) |
AtG | Atomgesetz |
LRP | Landessammelstelle Rheinland-Pfalz |
SSB | Strahlenschutzbeauftragter |
StrlSchG | Strahlenschutzgesetz |
StrlSchV | Strahlenschutzverordnung |
Betreiber der Landessammelstelle
Der Betrieb der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle wurde vom Land Rheinland-Pfalz dem Landesamt für Umwelt übertragen. Innerhalb dieses Amtes wird diese Aufgabe von der Abteilung 2, Referat 24 - Strahlenschutz - wahrgenommen.
Die Postanschrift lautet:
Landesamt für Umwelt
Abteilung 2, Referat 24 - Strahlenschutz -
Kaiser-Friedrich-Str. 7
55118 Mainz
Tel.: +49-6131-6033-0
E-Mail: LSSt(at)lfu.rlp.de
Elektronische Anmeldung von
Abfällen zur Entsorgung und
Messaufträge:
Web-Portal der Landessammelstelle:
https://lsst.rlp-umwelt.de