Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz von Trinkwasserressourcen vor nachteiligen Einflüssen. Sie umfassen grundsätzlich das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Trinkwasserbrunnens unterteilt in unterschiedliche Schutzzonen. In diesen Gebieten gelten spezielle, durch Rechtsverordnung festgesetzte Schutzvorschriften, um eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Grundwassers zu verhindern. Da die Gefahr schädigender Einflüsse mit der Annäherung an den Fassungsbereich zunimmt, werden in der Regel drei Zonen (I, II und III) unterschieden, in denen die Schutzanforderungen zum Fassungsbereich (Zone I) ansteigen.
Zone I: Der Fassungsbereich soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor jeglichen Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die Zone I wird i. d. R. mit einem Zaun umschlossen. Die Ausdehnung der Zone I beträgt in der Regel bei Brunnen allseits mindestens 10 m und bei Quellfassungen in Richtung des zuströmenden Grundwassers mindestens 20 m. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist in der Zone I nicht zugelassen.
Zone II: Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren), Parasiten und Wurmeier gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zu der Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Hier gelten besonders strenge Nutzungsbeschränkungen.
Zone III: Die Zone III soll den Schutz insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel umfasst die Zone III das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Die Zone III kann in eine Zone III A und eine Zone III B aufgeteilt werden.
Die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ergibt sich aus § 51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und § 54 LWG (Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz). Die Ausweisung erfolgt in Rheinland-Pfalz durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Wasserbehörden.
Grundlage für die Bemessung von Wasserschutzgebieten ist das DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; 1. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser" (Arbeitsblatt W 101, 3/2021). Die Abgrenzung der Wasserschutzgebiete erfolgt auf Basis hydrogeologischer Gutachten, in denen unter anderem Fließwege des Grundwassers und Gefährdungspotentiale untersucht werden. Ein erster Anhalt zur Bestimmung der minimalen Größe des benötigten Einzugsgebiets lässt sich aus der maximal genehmigten jährlichen Entnahmerate und der für das Gebiet anzunehmenden mittleren Grundwasserneubildungsspende ableiten.
Informationen zu Lage und Zonierung der Trinkwasserschutzgebiete können im Geoexplorer eingesehen werden.
Mitte 2023 sind in Rheinland-Pfalz 565 Wasserschutzgebiete rechtskräftig mit einer Gesamtfläche von rund 1.261 km² festgesetzt. Davon entfallen auf die Schutzzonen I und II rund 376 km² und auf die Zonen III rund 885 km².
Die Flächennutzungen teilen sich wie folgt auf:
| Schutzzonen I und II | Schutzzone III | ||
|---|---|---|---|
| Wald | 75 % | Wald | 50 % |
| Landwirtschaft | 24 % | Landwirtschaft | 42 % |
| Siedlung/Straßen | < 1 % | Siedlung/Straßen | 7 % |
| Wasser | < 1 % | Wasser | < 1 % |
379 Wasserschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rund 1211 km² befinden sich im Ausweisungsverfahren. Daneben sind für die staatlich anerkannten Heilquellen in Rheinland-Pfalz acht Heilquellenschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rund 162 km² festgesetzt, zwei Heilquellenschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 24 km² befinden sich im Ausweisungsverfahren.
Mit einer Gesamtfläche von rund 2.658 km² werden mittelfristig ca. 13 % der Landesfläche mit Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten belegt sein.
Ansprechpartner
Martin Schykowski
Telefon: 06131 6033-1724
E-Mail: martin.schykowski(at)lfu.rlp.de

