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Neue „Mantelverordnung“ für mineralische Abfälle/Böden

Die am 01.08.2023 in Kraft getretenen Verordnung umfasst die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung, die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wird der Einbau und die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken gesetzlich bundeseinheitlich geregelt. Die in Rheinland-Pfalz bisher zur Beurteilung der Verwertbarkeit mineralischer Abfälle wie Boden und Bauschutt herangezogene LAGA Mitteilung 20 wird durch neue, bundeseinheitliche Vorgaben ersetzt.   

Der Gesetzgeber setzt insbesondere auf die Qualität der aus Abfällen bzw. Nebenprodukten erzeugten Ersatzbaustoffe. Diese dürfen i.d.R. nur noch nach einer Aufbereitung in einer Anlage, die einer Güteüberwachung unterliegt, vermarktet und eingebaut werden. Ebenso werden Einbauweisen in Abhängigkeit von den erzeugten Materialklassen vorgegeben. Der gesamte Bau- und Abbruchbereich ist letztendlich von den neuen Vorgaben betroffen.

Das Landesamt hatte den Auftrag des MKUEM, die vorbereitenden Aufgaben hinsichtlich des Vollzugs und der Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in Rheinland-Pfalz zu koordinieren. Es wurden in Arbeitsgruppen mit Vertretern verschiedener Behörden und Institutionen Anpassungen bestehender Regelungen, Rundschreiben, FAQ´s etc. erarbeitet und bereits veröffentlicht. Weitere werden in Kürze folgen, wie z.B. Leitfäden für den Geschäftsbereich des LBM und der Kommunen. Alle Informationen finden Sie auf der Seite des Bündnisses Kreislaufwirtschaft auf dem Bau, das sich seit mehr als 10 Jahren für mehr Recycling auf dem Bau engagiert.

Alle Informationen finden Sie auf der Website: www.kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de 

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