Betriebliche Umweltdatenberichterstattung
Rechtsgrundlagen
Emissionserklärung gemäß der elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
Erklärungspflichtig sind die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen.
Beginnend mit dem Jahr 2008 ist für den Erklärungszeitraum jedes vierten Kalenderjahres (2008, 2012, 2016, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2009, 2013, 2017, …) eine Emissionserklärung abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 30. April des Folgejahres eines Erklärungszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 30. Juni verlängert werden (siehe auch § 4 der 11. BImSchV).
Über den geforderten Inhalt der Emissionserklärung geben § 3 und der Anhang der 11. BImSchV Auskunft.
Emissionsbericht gemäß der dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV)
Berichtspflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 2 der 13. BImSchV genannten Anlagen.
Beginnend mit dem Jahr 2004 ist für jedes Jahr (2004, 2005, 2006, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2005, 2006, 2007, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 25 der 13. BImSchV festgelegt.
Bericht gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (E-PRTR-VO)
Berichtspflichtig sind gemäß Artikel 5 der E-PRTR-VO die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten entsprechend Anhang I der E-PRTR-VO durchgeführt und hierbei die ebenfalls in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, sobald
- dabei ein Schwellenwert für eine oder mehrere Schadstofffreisetzungen gem. Anhang II der E-PRTR-VO für die Bereiche Luft, Gewässer oder Boden überschritten wird bzw.
- sie pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle außerhalb ihres Standortes verbringen oder
- sie Abwasser außerhalb ihres Standortes verbringen, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist und Schadstoffe enthält, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.
Beginnend mit dem Jahr 2007 ist für jedes Jahr (2007, 2008, 2009, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2008, 2009, 2010, …) ein Bericht abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 30. April des Folgejahres eines Erklärungszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 30. Juni verlängert werden (siehe auch § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – SchadRegProtAG).
Detaillierte Angaben zum geforderten Inhalt des Berichtes macht Anhang III der E-PRTR-VO.
Elektronische Berichterstattung mit der Software BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung Online)
Die Emissionserklärung gemäß der 11. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV sowie der Bericht gemäß der E-PRTR-VO sind in elektronischer Form abzugeben.
Hierfür ist die Nutzung der bundesweit einheitlichen Software BUBE-Online unter http://www.bube.bund.de verpflichtend.
Dort und unter https://wiki.prtr.bund.de/wiki/BUBE-Online sind Anleitungen, FAQs und Hilfen zu finden, die den Einstieg in BUBE und die Verwendung erleichtern sollen.
Nachfolgend sind die Ablaufpläne zur Erläuterung aller drei Berichterstattungsarten aufgeführt (Bilder werden nach Anklicken größer dargestellt):
Berichterstattung
Ansprechpartner
für Fragen der Emissionsermittlung, der Fristverlängerung und anlagenspezifischer Angelegenheiten:
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Telefon: 0261 / 120-0
Fax: 0261 / 120-2200
E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdnord.rlp.de
Internet: www.sgdnord.rlp.de
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321 / 99-0
Fax: 06321 / 99-2900
E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdsued.rlp.de
Internet: www.sgdsued.rlp.de
für Fragen zur Online/Offline Datenerhebung mittels BUBE und zur Datenübermittlung:
Landesamt für Umwelt
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Telefon: 06131 / 6033-1244 oder -1246
Fax: 06131 / 6033- 674920
E-Mail: PRTR(at)lfu.rlp.de
für organisatorische und rechtliche Fragestellungen:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Herr Ludwig Hoffmann
Telefon: 06131 / 16-4613
Fax.: 06131 / 16-4644
E-Mail: Ludwig.Hoffmann(at)mueef.rlp.de
Internet: https://mueef.rlp.de/de/themen/umweltschutz-umwelt-und-gesundheit/luftreinhaltung/emissionen/prtr/
Sonstiges
In Rheinland-Pfalz werden derzeit ca. 4.300 genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagennebeneinrichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betrieben. Davon müssen etwa 1.400 in regelmäßigen Abständen über die Freisetzung ihrer Emissionen berichten. Die Entwicklung dieser Emissionen für den Zeitraum von 2004 bis 2008 finden Sie in einem Emissionskatasterbericht dargestellt.
Für das Berichtsjahr 2014 waren der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV und der Bericht gemäß der E-PRTR-VO bis zum 31. Mai 2015 durch die Betreiber von hierunter fallenden Anlagen bzw. Betriebseinrichtungen abzugeben.
Die Daten aller in Deutschland gemäß E-PRTR-VO berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen sind in einem nationalen Register einsehbar.
(Stand: Juni 2015)